Pflegefamilien / Bereitschaftspflegefamilien / SPLG

Nach §33.2 und §34 SGB VIII

Der Begriff Pflegefamilie kann sowohl eine Heimerziehung als auch die Unterbringung eines Kindes in einer Familie beschreiben. Für zwei sehr unterschiedliche Pflegeformen wird also oftmals die gleiche Bezeichnung verwendet. Eine Unterscheidung ist häufig nur durch den jeweils zugrundeliegenden Paragrafen aus dem Achten Sozialgesetzbuch möglich.

Pflegefamilie nach §33.2 SGB VIII

Für Pflegefamilien nach § 33.2 ist eine pädagogische Ausbildung hilfreich, aber keine Voraussetzung, um ein Kind aufnehmen zu dürfen. Für ihre Aufgabe werden Pflegeeltern vor Einzug eines Kindes geschult.  Alle potenziellen Pflegeeltern müssen in undserem Institut eine Seminarreihe „Pflegeeltern werden“ durchlaufen. Hierbei wird erstes Grundwissen, u. a. zu den Themen Bindung, Trauma, Rechte und Pflichten etc. vermittelt.

SPLG Sozialpädagogische Lebensgemeinschaft

Wer eine Sozialpädagogische Lebensgemeinschaft SPLG gem. § 34 SGB VIII werden möchte, muss eine pädagogische oder therapeutische Ausbildung/ein Studium mitbringen.

Wichtige rechtliche & steuerliche Informationen!

Die SPLG nach § 34 SGB VIII ist eine sozialversicherungs- und steuerpflichtige Tätigkeit, welche nur von einer Person mit pädagogischer oder therapeutischer Ausbildung erfüllt werden kann. Ein Kind wird mit ca. 20 Std. pro Woche berechnet, d.h. die Maximalanzahl von zwei Kindern erfüllt eine Vollzeitbeschäftigung. Die Bezahlung ist abhängig von der Betriebs-/ bzw. Unternehmensform. Eine Pflegefamilie nach § 33.2 ist keine sozialversicherungs- und steuerpflichtige Tätigkeit. Die Erziehungsstelleneltern werden jedoch durch das Jugendamt mit einem Pflegegeld und einem Erziehungsbeitrag finanziell unterstützt. Wichtig ist, dass das zusätzliche Einkommen durch den Erziehungsbeitrag nicht die Grundlage zur finanziellen Sicherung der Familie darstellt.

Sie möchten mehr erfahren?

Gerne beraten wir Sieund klären Sie auf, was es bedeutet Pflegefamilie/SPLG zu werden.

Ähnliche Angebote

Familienhilfe

Sozialpädagogische Familienhilfe (SPFH)
§31 SGB VIII

Beistand

Erziehungsbeistandschaft
§30 SGB VIII

Eingliederung

Eingliederungshilfe
§35a SGB VIII

© 2024 Wildeswasser GmbH

OBEN